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Wem gehört Rudolf Rocker?

Erklärung

Wem gehört RUDOLF ROCKER?

Es geistert ja schon seit längerem das Gerücht umher, daß die Rechte an den Texten RUDOLF ROCKERs bei dem einigermaßen bekannten Heiner Becker liegen sollen, weshalb viele Genoss~innen während des letzten Jahrzehnts Abstand davon genommen haben, die Texte eines der wichtigsten Theoretikers des Anarchosyndikalismus neu zu veröffentlichen.
Anfang März teilte Herr Heiner Becker aus Nordwalde meiner Anwältin folgendes mit: »Ich, Heiner Michael Becker, bin Eigner und Inhaber der exklusiven Nutzungsrechte an allen Werken von Rudolf Rocker und Milly Witkop-Rocker«. (1) Damit waren alle Unklarheiten beseitigt.
Das hilft, vor allem international – was auch immer die entsprechenden Urheber-Ländergesetze besagen. Der Rechte-Inhaber-Anarchist Becker hat „alle Rechte“ an RUDOLF ROCKER.

Ob er sich jemals juristisch gegen das Yiddisch Book Center (New York) von STEVEN SPIELBERG wendet, das in der Digital Yiddish Library ’seine‘ – ROCKERS – jiddischen Texte frei zum download publiziert? (2) Oder klagt er gegen die Veröffentlichung von Anarcosindicalismo auf Portugiesisch durch brasilianische Genoss~innen? Oder etwa gegen die spanische CNT-Stiftung Fundación Anselmo Lorenzo (FAL) in Madrid oder die spanische CGT oder die schwedische SAC?

Dafür setzte er mit einer Strafanzeige im September 2010 eine kriminalpolizeiliche Ermittlung gegen die Webseite Syndikalismus.tk in Gang, die bis heute nicht beendet ist. Gegen mehrere Genossen ermittelt also die Staatsanwaltschaft Münster (in Hamburg z.B. die Abteilung für Cyberkriminalität des LKA gegen mich), ob der Urheberschaft von S.tk – und der Publizierung von Anarcho-Syndikalismus dortselbst im Januar 2010 als pdf-download. Zur Last legt mir Herr Becker und dem „Umfeld der FAU“ auch die Publizierung von Nationalismus und Kultur im Internet gegen Ende 2009. Angeblich haben mich Genoss~innen aus eben diesem „Umfeld“ „als einen der Verantwortlichen“ genannt … (3) Es gab keinerlei Beweise für meine ‚Täterschaft‘ – ebensowenig wie eine Rücknahme der falschen Anschuldigung und Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Die privatrechtliche Aneignung aller Rechte an RUDOLF ROCKER ist schon abenteuerlich genug. So wird der bekannteste deutschsprachige Theoretiker des internationalen Anarchosyndikalismus für privatkapitalistische Bestrebungen herabgewürdigt – unter dem Deckmantel der ‚Bewahrung des Erbes‘ des Genossen Rudolf und seiner Genossin Milly. Als Argument für die Übertragung der Nutzungsrechte führt Herr Becker an, daß RUDOLF ROCKER sich zeitlebens »darüber aufgeregt habe, daß von [ihm] verfaßte Arbeiten ungefragt und unautorisiert reproduziert und häufig auch verändert wurden«. Aus diesem Grunde übertrug dessen Sohn Fermin – durch einen Schenkungsvertrag vom 3. Juli 1996 – sämtliche Rechte an allen Werken ROCKERs und seiner Frau an Herrn Becker, zur Wahrung »aller Rechte am literarischen Werk seiner Eltern«.

Es mag nun dahingestellt sein, was ein ‚literarisches Werk’ und was ein agitatorischer Beitrag eines anarchosyndikalistischen Gewerkschafters im Funktionärsstatus der FAUD/AS und/oder der syndikalistischen INTERNATIONALEN ARBEITER-ASSOZIATION (IAA) gewesen ist: etwa Artikel in der anarchosyndikalistischen Presse, seine – in der Regel programmatischen – Referate auf FAUD- oder IAA-Kongressen, oder die von ihm verfaßten Prinzipienerklärungen für die FAUD, die IAA, oder auch der FÖDERATION KOMMUNISTISCHER ANARCHISTEN DEUTSCHLANDS (FKAD). Urheberrechtlich gibt es keinen Unterschied. Niemand darf diese abdrucken – genauso wie ins deutsche (rück)übersetzte Texte aus anderen Sprachen! – es sei denn, er hat die Genehmigung von Herrn Becker.

Seit der durch ein damaliges Mitglied der FAU Hamburg initiierten Wiederveröffentlichung von ROCKERs philosophisch-historischem Hauptwerk Nationalismus und Kultur im Jahre 1999 hat Beckers Verlag, die Bibliothek Thélème Verlagsgesellschaft mbH, weder eine zweite Auflage dieses Buches noch andere ROCKER-Texte herausgegeben. Käuflich erwerben kann man sie auch kaum noch, nicht mal antiquarisch (4). Die groß angekündigte Herausgabe der mehrbändigen Geschichte der Anarchie von MAX NETTLAU (deren Nutzungsrechteinhaber wohl auch Herr Becker ist) erfolgte ebenfalls bis heute nicht. Da allerdings die Nutzungsrechte 70 Jahre nach dem Tode des Verfassers erlöschen, hat Herr Becker in diesem Falle nur noch bis 2014 den alleinigen Zugriff.

Herr Becker sitzt nun noch bis zum Jahre 2028 auf den Rechten am Werk ROCKERs und publiziert seit 12 Jahren – nichts. Welchen Grund hat das? Die anarcho-syndikalistische und anarchistische Öffentlichkeit würde das gerne wissen.

Ich möchte ausdrücklich betonen, daß es sich hier nicht um eine private Fehde zwischen mir und Herrn Becker handelt, er ist mir schnurzpiepe

Folkert Mohrhof, Hamburg März 2011
• Herausgeber der BARRIKADE – Streitschrift für Anarchosyndikalismus, Unionismus und revolutionären Syndikalismus / Archiv Karl Roche

Historischer Nachsatz:
Alles erinnert übrigens fatal an den Prozeß, den Rudolf Oestreich, der Herausgeber des FKAD-Organs Der Freie Arbeiter, 1928 gegen RUDOLF ROCKER und den verantwortlichen Redakteur des Syndikalist, HELMUT RÜDIGER, anstrengte (5). Erich Mühsam kommentierte das damals: »Vielleicht kann der Staat die Dienste des klagenden Anarchisten auf die Dauer brauchen und entsprechend belohnen, nachdem sich erwiesen hat, wie erfolgreich er für die Erhöhung der öffentlichen Einnahmen aus dem Beutel von Anarchisten zu wirken weiß. Die Naturgeschichte aber ist um die Spezies des Staatsanarchismus bereichert worden.« (6)

Anmerkungen – Fußnoten:
(1) Brief Heiner Beckers vom 23.2.2011 (I) an meine Anwältin
(2) http://www.archive.org/search.php?query=Rudolf%20Rocker%20AND%20mediatype%3Atexts
(3) Brief Heiner Beckers vom 23.2.2011 (II) an meine Anwältin
(4) Siehe: Rotes Antiquariat-Katalog Januar 2011 – „gefunden“ wurde dieses exklusive Material mit Hilfe der Friedrich-Ebert-Stiftung der SPD … wer und wo – wird leider nicht mitgeteilt [Seiten 17 ff und 50]
(5) siehe Fanal. Anarchistische Monatsschrift. Herausgegeben von ERICH MÜHSAM. Jg. 2: Nr. 9, Juni 1928, S. 215f (Organisatorisches); Nr. 12, September 1928, S. 287f (Entschließung); Jg. 3: Nr. 1, Oktober 1928, S. 23f (Erich Mühsam, Schmach und Schande); Nr. 2, November 1928, S. 48 (Volksbelustigung); Nr. 3, Dezember 1928, S. 68f (Erich Mühsam, Staatsanarchismus); Nr. 4, Januar 1929, S. 91f (Erich Mühsam, Schlußwort zum Falle Oestreich)
(6) Mühsam, Staatsanarchismus, a.a.O., S. 69

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