In Zusammenarbeit mit dem Verlag Syndikat-A veröffentlichen wir vom Archiv Karl Roche folgende Broschüren, die eigentlich jede/r lesen sollte:
»Wer die Macht hat, hat das Recht«
von Fritz Linow
Der Reprint der Broschüre „Gewerkschaftsbewegung und Arbeitsrecht“ von 1928 sowie aller nachfolgenden Artikel des anarchosyndikalistischen Arbeitsrechtsexperten Fritz Linow aus der Theorie-Zeitschrift Die Internationale – bis zur Aberkennung der Tariffähigkeit der FAUD/AS durch das Reichsarbeitsgericht 1930.
Diese grundlegenden und kenntnisreichen Artikel erklären die Entstehung und Kontinuität des bürgerlich-kapitalistischen Arbeitsrechts mehr als deutlich. Nur wer diese Zusammenhänge versteht, kann die heutige Arbeitsrechtsprechung aus einer Klassenperspektive heraus analysieren und politisch einordnen.
Ganz wichtig ist auch die Herausarbeitung der sozialistischen Rechtsauffassung durch Fritz Linow, die in einfacher Sprache ihren Klassenstandpunkt verdeutlicht:
»Deshalb muß jeder wahrhafte Sozialist seine Rechtsauffassung der des Bürgertums entgegenstellen und für seine Rechtsanschauung wirken, nicht für die der gegnerischen Klasse, von der ihn Abgründe trennen.
Bürgerliches Recht und sozialistisches Recht sind nicht in Übereinstimmung zu bringen. Wird dieser Weg von der Arbeiterschaft beschritten, dann zerfließt die Autorität der kapitalistischen Wirtschaft und des Staates wie Nebel vor der Sonne.«
(Fritz Linow)
Inhalt der Broschüre:
Einleitung: Zur Entstehungsgeschichte des Arbeitsrechts
Gewerkschaftsbewegung und Arbeitsrecht – FAUD-Broschüre aus dem Jahre 1928
Artikel in DIE INTERNATIONALE von 1928-1930:
Gewerkschaftsbewegung und Arbeitsrecht; Klassenkampf und Sozialpolitik; Gewerkschaftliche Interessenvertretung und Arbeitsgerichtsbarkeit; Das Problem der „wirtschaftlichen Vereinigung“; Betrachtungen zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; Haftung der Gewerkschaften bei Streiks; Das Arbeitszeitrecht; Gewerkschaftspolitik und Schlichtungswesen; Kollektivvertrag und direkte Aktion; Eine unmögliche Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts
»Die Arbeitsgerichtsbarkeit resultiert also, wie wir sehen konnten, aus dem Arbeitsrecht und aus der besonderen Form des Arbeitskampfes, der sich durch die reformistische Einstellung der deutschen Gewerkschaftsbewegung ergeben hat. So wie die bürgerlichen Gerichte sind auch die Arbeitsgerichte Institutionen, die dem Selbsterhaltungstrieb des Staates und der kapitalistischen Wirtschaft dienen. Sie sind Machtinstrumente der besitzenden Klasse. Daran ändert auch nichts die paritätische Zusammensetzung der einzelnen Arbeitskammern. Das Gesetz ist gegeben, und seine Vollstrecker können sich nur im Rahmen der herrschenden Rechtsanschauung betätigen: Der Sozialismus, der eine besondere Rechtsauffassung hat, die sich von ganz anderen Grundsätzen als das bürgerliche Recht leiten läßt, findet in den Arbeitsgerichten keine Heimstätte. Der Sozialismus fußt auf Gegenseitigkeit der Interessen, kennt die Begriffe des Eigentums nicht und kommt folglich wegen der ganz anders gearteten Auffassung von der gesellschaftlichen Betätigung zu anderen moralischen und sittlichen Wertungen, als wir das in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung sehen. Diese Ordnung muß sich der Autorität einer sogenannten über den Klassen stellenden Organisation, also des Staates bedienen, um die einander widerstrebenden Elemente der Gesellschaft zwangsläufig zusammenzuführen. Diese Eigenart ist aus den Besitzverhältnissen geboren und dient immer nur den Interessen derjenigen Gesellschaftsgruppen, die vermöge der großen Zahl der gesellschaftlichen Reichtümer, die sich in ihrer Hand befinden, dominierend im Gesellschaftsverbande sind. Demgegenüber ist der Sozialismus eine Anschauung, die zwar nicht auf dem Boden der Gleichmacherei steht, aber dennoch der Meinung ist, daß Voraussetzung für ein zwangsloses und glückliches Zusammenleben der Menschen das Gesellschaftseigentum ist. Aus dem Gesellschaftseigentum heraus entspringt die besondere Rechtsauffassung der Sozialisten und ihrer Organisationen.
Deshalb muß jeder wahrhafte Sozialist seine Rechtsauffassung der des Bürgertums entgegenstellen und für seine Rechtsanschauung wirken, nicht für die der gegnerischen Klasse, von der ihn Abgründe trennen. Bürgerliches Recht und sozialistisches Recht sind nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die diese beiden Anschauungen zugrunde liegende Ethik ist nicht nur durch die besondere Klassenteilung bedingt, sondern entspringt bei den Sozialisten dem Gefühl und dem Wunsch nach Gerechtigkeit, beim Bürger dem Willen zur Selbstbehauptung und zur Unterdrückung aller nicht seine Meinung teilenden Individuen. Aus der Tatsache dieser unterschiedlichen ethischen und rechtlichen Einstellung ist nur die eine Konsequenz zu ziehen, nämlich abseits von der Arbeitsgemeinschaftspolitik den Weg der sozialistischen Rechtsgestaltung zu gehen, der mit der Umwandlung der ökonomischen Formen beginnt. Wird dieser Weg von der Arbeiterschaft beschritten, dann zerfließt die Autorität der kapitalistisdien Wirtschaft und des Staates wie Nebel vor der Sonne.« (Fritz Linow)
• Die Broschüre hat 56 Seiten im A4-Großformat – Preis: 4,50 Euro
Reihe Syndikat-A # 59
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